Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens ohne Berechtigung von einem in Relation zum Strafrahen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und zum Fahren in fahrunfähigem Zustand zu berücksichtigen. Gleichwohl ist der Gesamtschuldbeitrag nicht zu vernachlässigen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 6 Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 23 -