Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte verfügte. Es kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Fahren in fahrunfähigem Zustand verwiesen werden. Er hat mit seinem Verhalten ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber dem behördlich angeordneten Sicherungsentzug und dem Erfordernis zur Erlangung eines Führerausweises manifestiert. Diese scheinen ihn schlicht nicht zu kümmern.