Der Beschuldigte ist am 30. Juli 2020 kurz nach dem Sicherungsentzug vom 5. Juni 2020 gefahren. Aufgrund dieser zeitlichen Nähe sowie der vormaligen Sicherungsentzüge kann ausgeschlossen werden, dass er sich über das für ihn aus Sicherheitsgründen geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht bewusst sein konnte.