Mithin verlangte die Strecke vom Beschuldigten eine erhöhte Aufmerksamkeit ab. Der Beschuldigte hat denn auch einen Selbstunfall gebaut, wodurch er andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet bzw. sich seine Beifahrerin sogar verletzt hatte, was jedoch in erster Linie im Rahmen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der fahrlässigen Körperverletzung zu berücksichtigen ist. Die vom Fahren ohne Berechtigung ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist dennoch nicht zu bagatellisieren.