Bei Nichtabsolvierens der Abklärung wurde ihm der definitive Sicherungsentzug angedroht (UA act. 1076). Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte nicht mit einem Warn-, sondern Sicherungsentzug belegt war, wirkt sich unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung - 22 - ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG).