erhöhen. 6.4.4. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 N. 4 zu Art. 95 SVG).