Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln geltend, solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht so, dass er aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen wäre oder er unter dem Druck oder der Erwartungshaltung anderer Personen gestanden hätte. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, auf die Ausfahrt mit C. zu verzichten. Die Fahrt erscheint unnötig und diente lediglich dem persönlichen Vergnügen des Beschuldigten.