Der Beschuldigte hat den Entschluss zum Führen eines Fahrzeugs im Wissen darum gefasst, dass er kurz zuvor harte Drogen konsumiert hatte. Dass dieser Konsum die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann, war dem Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen und mehrerer Ausweisentzüge (u.a. wegen Suchtmittelkonsums) bekannt. Er hat somit mit direktem Vorsatz gehandelt, was sich allerdings neutral auswirkt. - 21 -