Dass der Beschuldigte gemäss Polizeirapport vom 30. Juli 2020 (UA act. 1033 ff.) durch schläfriges Verhalten, verlangsamte Reaktionen und ungleiche Pupillengrösse auffiel, untermauert die gesetzlich vermutete Fahrunfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit. Gemäss dem fast 3 Stunden nach der Anhaltung durchgeführten ärztlichen Untersuchungsbefund (UA act. 1037) sei u.a. das Nasenseptum gerötet gewesen, so dass die Ärztin den Beeinträchtigungsgrad als leicht eingeschätzt hat. Es ist von einer leichten Einschränkung der Fahrfähigkeit auszugehen und die Verkehrssicherheit sowie die anderen Verkehrsteilnehmer waren entsprechend gefährdet.