Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist das unmittelbar geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG).