Das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich straferhöhend aus. Nicht zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte wegen Kokainkonsums zu besagtem Zeitpunkt nicht fahrfähig war sowie die Tatsache, dass eine Person verletzt wurde, da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie fahrlässiger Körperverletzung abgegolten wird.