Eine Erklärung für die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung hatte er nicht und gab lediglich zu Protokoll, die angegebene Geschwindigkeit von 105 km/h sei «etwas übertrieben» (VA act. 96). Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit problemlos einhalten können, zumal es sich um eine reine Vergnügungsfahrt mit C. handelte. Das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich straferhöhend aus.