Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Weshalb er die zulässige Höchstgeschwindigkeit dermassen überschritten hat, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass er die anspruchsvolle, kurvige Strecke gemäss eigenen Angaben nicht gekannt hatte und zum ersten Mal befahren hatte (VA act. 96). Eine Erklärung für die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung hatte er nicht und gab lediglich zu Protokoll, die angegebene Geschwindigkeit von 105 km/h sei «etwas übertrieben» (VA act.