Der Beschuldigte sass zudem nicht alleine im Fahrzeug, sondern führte als Beifahrerin C. mit sich. Es ist denn auch nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung geblieben, sondern es ist durch den Selbstunfall zu einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung von C. gekommen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es ist letztlich auch dem Zufall zu verdanken, dass die Zeugin K., welche ihr Fahrzeug, soweit ersichtlich, korrekt lenkte, nicht auch noch in den Unfall verwickelt wurde, sondern rechtzeitig abbremsen konnte.