Der Beschuldigte beschleunigte am 30. Juli 2020 zwischen 20:10 Uhr und 20:30 Uhr im Innerortsbereich auf mindestens 105 km/h und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 55 km/h. Der in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG definierte Grenzwert von 50 km/h ist mit 5 km/h nicht nur knapp überschritten. Der Reaktionsweg ist bei 105 km/h doppelt so lang und der Bremsweg dreimal so lang wie bei 50 km/h. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden. Der Beschuldigte sass zudem nicht alleine im Fahrzeug, sondern führte als Beifahrerin C. mit sich.