Geschütztes Rechtsgut ist bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist.