Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigung von einem knapp noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von einem Jahr auszugehen. 6.4. 6.4.1. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der Unzweckmässigkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 6.4.2. Hinsichtlich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ergibt sich Folgendes: