Beschuldigte kalkulierte und über mehrere Einvernahmen – trotz einer ihn belastenden Zeugenaussage sowie weiterer starker Indizien (wie beispielsweise die Prellmarken an der linken Schulter) – hartnäckig an seiner Version festhielt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).