Gegen sie wurde ein Strafverfahren eingeleitet und sie wurde mehrfach einvernommen. Vom Geständnis des Beschuldigten erfuhr sie erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit rund 1 ½ Jahre nach dem Unfallereignis (VA act 89). Das hängige Strafverfahren beschrieb sie als emotional belastend (VA act. 91). C. war schliesslich keine für den Beschuldigten unbekannte Person. Vielmehr war sie die Lebenspartnerin eines guten Freundes, welcher ihn für eine gewisse Zeit beherbergte und somit ein Freundschafts- und Vertrauensverhältnis bestand. Das eigentliche Opfer als Verursacherin des Verkehrsunfalls zu bezichtigen, ist niederträchtig.