Beschuldige und C. durch das Institut für Rechtsmedizin untersucht zwecks Feststellung von Prellmarken von Sicherheitsgurten (UA act. 1006 ff.; UA act. 1015 ff.) und u.a. hierzu einvernommen (UA act. 894 ff., 903 ff.). Der Beschuldigte hielt an dieser Darstellung hartnäckig und über mehrere Einvernahmen fest und gab erst nach Abschluss der Strafuntersuchung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2022 zu, selbst gefahren zu sein (VA act. 88). Durch die falsche Anschuldigung wurden die Persönlichkeitsrechte von C. in grober Weise verletzt. Gegen sie wurde ein Strafverfahren eingeleitet und sie wurde mehrfach einvernommen.