Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er der Polizei wiederholt angegeben hat, C. habe am 30. Juli 2020 das Fahrzeug gelenkt und den Selbstunfall verursacht. Weiter präzisierte er seine Aussage dahingehend, sie sei «sicher mit 120 km/h» gefahren (UA act. 929). Er bezichtigte C. – auch noch nach Vorliegen des verkehrstechnischen Gutachtens (vgl. UA act. 921 ff.) – somit u.a. eines Verbrechens, welches mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist. Die geschützten Rechtsgüter wurden insofern verletzt, als gegen C. ein Strafverfahren eingeleitet wurde und weitere, teilweise kostspielige Untersuchungen angeordnet wurden. So wurden der