abschrecken liess und am 8. Oktober 2020 zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin tätlich wurde, so dass er vom 9. Oktober bis 27. November 2020 und – wegen Verstosses gegen die zwischenzeitlich angeordneten Ersatzmassnahmen – erneut vom 1. Dezember 2020 bis 17. Februar 2021 inhaftiert wurde. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die sowohl mit Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1).