Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'200.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Februar 2020 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Juni 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern unter Widerruf der Geld-