Die im Rahmen der Durchsuchung des Mobiltelefons gefundenen Dateien mit Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) und Pornographie (Art. 197 Abs. 5 StGB) – mithin beides Vergehen – sind als Zufallsfunde ohne Einschränkung verwertbar. Die Durchsuchung und Beschlagnahme erfolgten im Zusammenhang mit einem konkreten Tatverdacht und gerade nicht aufs Geratewohl. Es lag keine «fishing expedition» vor. 5.5. Bei den Videodateien handelt es sich unbestrittenermassen um Gewaltdarstellungen und Pornografie. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.).