einverstanden erklärt und ausdrücklich keine Siegelung verlangt (UA act. 100 f.). Das Mobiltelefon wurde tags darauf beschlagnahmt, um zu prüfen, ob er abgelenkt gewesen sei, ob er seine Tat gefilmt habe bzw. habe filmen lassen und ob er bereits früher ähnliche Fahrten gefilmt habe oder habe filmen lassen (Beschlagnahmebefehl vom 31. August 2020, UA act. 102 f.). Es wurde mit nahezu identischer Begründung in der Folge eine Durchsuchung angeordnet (Durchsuchungsbefehl vom 3. August 2020, UA act. 104 f.). Beide Verfügungen hat der Beschuldigte nicht angefochten. Ein hinreichender Tatverdacht auf die erwähnten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hat zweifellos bestanden. Da dem