Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten «fishing expeditions». Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (vgl. hierzu und auch zum Zufallsfund: BGE 139 IV 128 E. 2.1).