5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Gewaltdarstellungen und Pornographie schuldig gesprochen. Sie stützte sich auf die sichergestellten sowie ausgewerteten Videodateien auf seinem Mobiltelefon. Dessen Durchsuchung sei aufgrund eines Anfangsverdachts sowie eines schriftlichen Befehls mangels besonderer, gegen eine Auswertung sprechender Umstände rechtmässig erfolgt. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass eine unzulässige «fishing expedition» vorliege, da bei einer Strafandrohung von maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe mangels einer schweren Straftat ein Beweisverwertungsverbot vorliege.