Aufgrund des sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist bei objektiver Betrachtung von einem einheitlichen, zusammengehörenden Geschehen und damit von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB zu verurteilen. - 14 -