Es ist allerdings nicht von einer Mehrfachbegehung, sondern von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Sämtliche körperlichen Übergriffe erfolgten wegen desselben Auslösers bzw. im Rahmen einer an jenem Abend erfolgten zunächst verbalen sowie auch tätlichen Auseinandersetzung und innerhalb einer kurzen Zeitspanne am selben Abend gegenüber A.. Ein längerer Unterbruch ist nicht erstellt. Aufgrund des sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist bei objektiver Betrachtung von einem einheitlichen, zusammengehörenden Geschehen und damit von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 mit Hinweisen).