4.3. Angesichts des Vorgehens des Beschuldigten mitunter durch Schläge zumindest mit der Hand ins Gesicht und der Verletzungen von A. liegen nicht mehr bloss Tätlichkeiten vor. Dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich bzw. ohne die Absicht, A. zu verletzen, gehandelt hätte, ist in Anbetracht seines Vorgehens sowie den zahlreichen, zugefügten Verletzungen ausgeschlossen. Ebenso allfällige Rechtfertigungsgründe.