Dass der kräftige sowie muskulöse Beschuldigte vor Schlägen der eher zierlichen und damals angeblich bloss 37 kg schweren A. – auch wenn sie sich nach eigenen Angaben in betrunkenem Zustand «heftig» zur Wehr setzen könne – hätte geschützt werden müssen, ist unglaubhaft, zumal schlussendlich nur sie Verletzungen davon getragen hatte. Überdies ist E. ein guter Kollege des Beschuldigten (vgl. Protokoll, S. 6) und der Beschuldigte verwendete für F. mit «L.» sogar einen Spitznamen (UA act. 1120). Insofern besteht auch ein nachvollziehbares Motiv, weshalb die beiden Zeugen den Beschuldigten in Schutz nehmen könnten und zu dessen Gunsten aussagen würden.