Es erscheint fraglich und entsprechend unglaubhaft, weshalb die beiden wegen einer blossen «Diskussion» zwischen dem Beschuldigten und A. es für notwendig erachtet hätten, zu den beiden zu gehen und sie zu separieren. Dass der kräftige sowie muskulöse Beschuldigte vor Schlägen der eher zierlichen und damals angeblich bloss 37 kg schweren A. – auch wenn sie sich nach eigenen Angaben in betrunkenem Zustand «heftig» zur Wehr setzen könne – hätte geschützt werden müssen, ist unglaubhaft, zumal schlussendlich nur sie Verletzungen davon getragen hatte.