Beide waren bei der tätlichen Auseinandersetzung nicht anwesend und stiessen erst dazu als diese fast beendet war. Die beiden Zeugen hätten «Lärm» bzw. den Beschuldigten mit A. «diskutieren» gehört und seien deshalb in die Lagerhalle gegangen. Da A. «sehr nervös» gewesen sei bzw. sie den Beschuldigten habe schlagen wollen, hätten sie die beiden separiert. Insbesondere E., der bei A. geblieben sei, habe bei ihr keine Verletzungen gesehen (vgl. auch Protokoll, S. 5 ff.). Es erscheint fraglich und entsprechend unglaubhaft, weshalb die beiden wegen einer blossen «Diskussion» zwischen dem Beschuldigten und A. es für notwendig erachtet hätten, zu den beiden zu gehen und sie zu separieren.