Ein Motiv für eine falsche Aussage ist schliesslich nicht erkennbar. Zum damaligen Zeitpunkt lebte sie mit dem Beschuldigten in einer Beziehung und war unbestrittenermassen finanziell und emotional von ihm abhängig. Wäre es ihr darum gegangen, ihn zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen, hätte sie von sich aus das Verfahren gegen ihn eingeleitet. Dem Polizeibericht ist hingegen zu entnehmen, dass die Notrufzentrale von einer Drittperson und wenig später von der Mutter von A. alarmiert worden war.