Aufgrund des erwähnten Alkohol- sowie Drogenkonsums dürfte sie das Würgen subjektiv als heftiger empfunden haben. Sie hat hingegen den Beschuldigten nicht unnötig mehr belastet. Sie schilderte vielmehr zu seinen Gunsten, dass er zwar einen Besen verwendet habe, sie aber sicher sei, dass er sie damit nicht habe schlagen wollen (UA act. 1160). Ferner sagte sie, dass er jeweils von ihr abgelassen habe, wenn sie nicht mehr geschrien habe. Sodann gesteht sie eigenes, anfänglich aggressives Verhalten ein. Eine Aggravation liegt auch nicht vor. - 12 -