Er habe noch einen Besen zur Hand genommen, wobei sie sich sicher sei, dass er sie nicht habe treffen wollen (UA act. 1160). Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte sie an den Haaren zu fassen bekommen habe, erklärte sie, dass sie nicht oben auf dem Zaun gewesen sei, sondern auf einem der davorliegenden Pneus gestanden habe und von dort aus versucht habe, hinaufzuklettern. Er habe sie zunächst an den Beinen gehalten, danach ihre Hand und schliesslich ihre Haare gepackt (UA act. 1160). Übereinstimmend beschreibt A., dass der Beschuldigte sie geschlagen, an den Haaren gerissen und sie gewürgt habe (UA act. 1141 f.; 1159 f., VA act.