bezüglich der Dauer der Auseinandersetzung, schmälern den Aussagegehalt nicht. Im Gegenteil sind Unsicherheiten zu erwarten. Entscheidend ist, dass A. im Kern den Ablauf gleichbleibend wiedergeben konnte. In allen drei Einvernahmen schilderte sie konstant, wie es zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen war und konnte auch den Grund für den Streit benennen. Auslöser für die verbale Auseinandersetzung seien Drogen gewesen, sie habe Kokain für den Eigenkonsum kaufen wollen, der Beschuldigte sei damit nicht einverstanden gewesen. Der Streit habe nach dem Essen, zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr begonnen (UA act. 1140).