4.2. 4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es am 8. Oktober 2020 zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr zunächst zu einer verbalen und danach zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Lebenspartnerin A. gekommen ist. Der Beschuldigte hat A. an den Haaren zurückgerissen, um so vom Überklettern des Zauns abzuhalten. Umstritten ist, ob der Beschuldigte, wenn es überhaupt zu Verletzungen von A. gekommen sei, vorsätzlich bzw. in der Absicht, A. zu verletzen, gehandelt habe. - 10 -