4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Köperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von A. sowie das rechtsmedizinische Gutachten davon aus, dass der Beschuldigte am 8. Oktober 2020 in einer Lagerhalle in Q. seine damalige Lebenspartnerin A. von einer (Plakat-)Wand oder einem Zaun an den Haaren heruntergezogen, mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen und gewürgt habe. Sie habe Blutergüsse an den Augen sowie am Hals davon getragen.