dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.2.2). Zusammenfassend liegt eine einfache Köperverletzung vor. Dass der Beschuldigte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt hat, wird von ihm nicht bestritten. Indem der Beschuldigte durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und in die Leitplanke geprallt ist, handelte er zweifelslos sorgfaltspflichtwidrig. Der Unfall mit den Verletzungsfolgen war für ihn genauso voraussehbar wie vermeidbar. Ein Strafantrag liegt vor (UA act. 1070). Der Beschuldigte ist somit wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen. -9-