3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit C. als Beifahrerin einen Selbstunfall gebaut hat und in die erwähnte Leitplanke gefahren ist. C. hat zumindest eine Druckschmerzhaftigkeit erlitten. Umstritten sind weitere Verletzungen bzw. Beschwerden und die Qualifikation als leichte Körperverletzung. 3.3.2. C. habe nach eigenen Aussagen direkt nach dem Unfall nichts gemerkt und erst als sie nach der ersten, wenige Stunden nach dem Unfall erfolgten Einvernahme zu Hause gewesen sei, habe sie Schmerzen verspürt. Sie -8-