3.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich auf Antrag der fahrlässigen Körperverletzung schuldig (Art. 125 Abs. 1 StGB; vgl. zur Fahrlässigkeit: BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; BGE 143 IV 138 E. 2.1; BGE 145 IV 138 E. 2.1). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu.