Die körperlichen Beschwerden seien zwar nur vorübergehend gewesen und die Schmerzen nach rund eineinhalb Wochen abgeklungen. Allerdings habe sie den Arm aufgrund der Schmerzen nicht mehr heben können, was den Alltag derart beeinträchtige, dass nicht mehr bloss eine unbedeutende Störung des Wohlbefindens vorliege. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass, wenn die Schmerzen nach einer Woche bis anderthalb Wochen ohne Behandlung wieder verschwunden seien, keine bedeutende Störung des Wohlbefindens vorgelegen habe, so dass die Schwelle zur fahrlässigen Körperverletzung nicht überschritten sei.