Durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Beschuldigte den objektiven und mangels Vorliegens besonderer Konstellationen wie etwa eines technischen Defekts am Fahrzeug – besondere Umstände werden vom Beschuldigten denn auch nicht behauptet – auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht. -7-