2.4. Auf dem betroffenen Abschnitt der Landstrasse auf der Höhe des Signals «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit entsprechend noch 50 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.Vm. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; Art. 27 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten kann aufgrund der Berechnungen gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten eine Geschwindigkeit von mindestens 105 km/h nachgewiesen werden. Der Beschuldigte hat somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 55 km/h und damit um mehr als 50 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG überschritten.