Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Im Übrigen ist auf die Aussage des Beschuldigten hinzuweisen, wonach dieser – allerdings noch unter falscher Beschuldigung von C. als Fahrerin – die gefahrene Geschwindigkeit vor der ersten Bremsung selbst auf 120 km/h geschätzt hatte (UA act. 929).