Entgegen dem Beschuldigten ist bei einem Gutachten nicht einfach bei jedem Kriterium auf den für ihn günstigsten Wert abzustellen. Die inhaltliche Auswertung eines Gutachtens betrifft die Beweiswürdigung. Ob zu einer entscheidungserheblichen Frage einem Gutachten zu folgen ist, muss das Gericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen. Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).