Mithin wird gerade durch die Berücksichtigung von minimalen und maximalen Werten gewissen Unsicherheiten Rechnung getragen. Dass konkret ein Wert, ein Bereich oder die Berechnung unrichtig wäre, wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte vermag jedenfalls mit seiner Kritik die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.