Unter weiterer Berücksichtigung einer maximalen Beschleunigung auf dem nächsten Abschnitt zwischen der ersten Bremsspur und dem sich 48 m davor befindenden Signals «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» – denn je höher diese Beschleunigung gewesen sei, desto tiefer sei die im Bereich mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahrene Geschwindigkeit – habe das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mindestens 105 km/h bis maximal 118 km/h aufgewiesen. Die Geschwindigkeit sei sicher nicht tiefer als die minimale Variante und nicht höher als die maximale Variante gewesen. Der Unfall habe sich genau rekonstruieren lassen.