2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit auf der Landstrasse auf der Höhe des Signals «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» stark überschritten hatte. Umstritten ist, um wie viel bzw. ob um mehr als 50 km/h.